WEG Wirtschaftsplan
§ 28 WEG Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung, Vermögensbericht
(1) 1Die Wohnungseigentümer beschließen über die Vorschüsse zur Kostentragung und zu den nach § 19 Absatz 2 Nummer 4 oder durch Beschluss vorgesehenen Rücklagen.
2Zu diesem Zweck hat der Verwalter jeweils für ein Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen, der darüber hinaus die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben enthält.
Die Einnahmen und Ausgaben waren bei uns schon immer im Wirtschaftsplan enthalten, jetzt haben wir auch die Vorschüsse (monatlich und für das Jahr) sämtlicher Sonder- und Teileigentumseinheiten integriert.
Beschlussgegenstand sind die Vorschüsse, die sich … aus den Einzelwirtschaftsplänen errechnen,
§ 28 I 1 WEG nF. § 19 I, II Nr. 5 WEG nF begründet Beschlusskompetenz hinsichtlich der aus dem Haushalt der Gemeinschaft resultierenden Vorschüsse.
(RA Volpp in ZWE 2020, 412, beck-online)
WEG Gesamtabrechnung
Die WEG-Gesamtabrechnung wurde leicht überarbeitet, die Berechnungen zur Darstellung wurden angepasst. Insgesamt entspricht die Gesamtabrechnung nach Überzeugung unseres Rechtsanwalts der aktuellen Rechtsprechung.
1. Für eine schlüssige Jahresgesamtabrechnung reichen die Angaben von Anfangs- und Endstand der Gemeinschaftskonten sowie der nach Kostenarten aufgegliederten Einnahmen und Ausgaben aus; entspricht der Anfangsstand der Gemeinschaftskonten zuzüglich Einnahmen abzüglich Ausgaben dem Endstand der Gemeinschaftskonten, ist die Abrechnung im Grundsatz plausibel.
BGH, Urteil vom 25.09.2020 – V ZR 80/19
WEG Einzelabrechnung / Kostenverteilung
In den Einzelabrechnungen wurden Texte angepasst, damit diese der aktuellen Rechtslage entsprechen.
Beschlussgegenstand sind „Nachschüsse“ und/oder „Anpassungen der beschlossenen Vorschüsse“. Beides wird in den Einzelabrechnungen abgebildet. Beschlossen wird über die sogenannte Abrechnungsspitze. Sie wird mittels Saldierung der Kosten, die in der relevanten Abrechnungsperiode tatsächlich auf dem Sondereigentum lasten, mit den beschlossenen Vorschüssen aus dem Einzelwirtschaftsplan gem. § 28 I WEG nF ermittelt. Bei einer Unterdeckung ergibt sich ein Nachschuss, bei Überdeckung eine Anpassung der beschlossenen Vorauszahlungen. Ob und in welcher Höhe tatsächlich Vorschusszahlungen geleistet wurden, bleibt bei der Bildung der Abrechnungsspitze außer Betracht. Denn nicht getilgte Vorschüsse aus § 28 I WEG nF bleiben weiter geschuldet, sie werden durch den Beschluss über die Abrechnungsspitze lediglich angepasst.
(RA Volpp in ZWE 2020, 412, beck-online)
WEG Vermögensbericht
Der Vermögensbericht ist komplett neu entwickelt worden. Die Inhalte und die Darstellungen beruhen auf den bisher bekannten Äußerungen in Fortbildungen und Aufsätzen* und dem neuen WEG Kommentar von Hügel/Elzer.
Aufgabe des Vermögensberichts gem. Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 19/18791, S. 77):
“Die Wohnungseigentümer sollen … ein möglichst genaues Bild über die wirtschaftliche Lage der Gemeinschaft erhalten.“
Es handelt sich also um einen Auskunfts-und Informationsanspruch gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.
Andre Jahns, 46. Fachgespräch zum WEG
* Andre Jahns, Wolfenbüttel | RA Michael Drasdo, Neuss | RA Stephan Volpp, Stuttgart